Arbeitszeugnis – darauf musst du achten

Gepostet 31.03.2022, Martina Schuler

Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer jederzeit auf Verlangen hin ein Arbeitszeugnis auszustellen. Es kann also nicht nur bei Beendigung, sondern auch während des Arbeitsverhältnisses als sogenanntes Zwischenzeugnis verlangt werden.

Das Arbeitszeugnis ist ein vielsagendes Dokument – wenn man es richtig zu deuten weiss. (© Robert Kneschke / Adobe Stock)
Das Arbeitszeugnis ist ein vielsagendes Dokument – wenn man es richtig zu deuten weiss. (© Robert Kneschke / Adobe Stock)

Ein Arbeitszeugnis enthält aufschlussreiche Informationen über Fachkenntnisse, Aufgaben und Verhalten einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters. Wie zufrieden ein Arbeitgeber mit der Arbeitsleistung ist, versteckt sich in der exakten Formulierung, die es zu entschlüsseln gilt.

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Aufbau und Inhalt

Ein Arbeitszeugnis ist immer gleich aufgebaut. Zuerst gibt es Angaben zur Person und zum Eintrittszeitpunkt in die Firma. Danach folgen ein paar Zeilen über das Unternehmen, die Position der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters und die Aufgaben. Anschliessend folgt die Beurteilung der Kenntnisse, der Aufgaben und zum Schluss das Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitenden und allfälligen Kunden / Kundinnen oder Fremdfirmen. Dies bildet das sogenannte qualifizierte Vollzeugnis. Im Gegensatz dazu steht das einfache Zeugnis, das lediglich eine Arbeitsbestätigung darstellt.

Arbeitszeugnis ist positiv formuliert

Warum werden nur positive Zeugnisse ausgestellt? Ganz einfach: ein schlechtes Zeugnis könnte schliesslich die Chancen auf einen neuen Arbeitsplatz verbauen. Wichtig zu wissen ist also, dass ein Arbeitszeugnis immer wohlwollend formuliert ist. Dabei gibt es aber Nuancen zu beachten, denn diese haben es teils in sich. So entspricht der Satz «Er erledigte seine Aufgaben zu unserer Zufriedenheit» lediglich der Note «ausreichend», während «…stets zu unserer vollsten Zufriedenheit» ein «sehr gut» bedeutet. Das zieht sich durch bis zum letzten Satz. Denn gerade die Schlussformulierung ist ein vielsagender Baustein der Gesamtbeurteilung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers. Da heisst es dann zum Beispiel «Wir bedauern den Verlust von XY und bedanken uns für die stets sehr gute und produktive Zusammenarbeit», was einem «sehr gut» entspricht. Im Gegensatz dazu ist die Formulierung «Für das stete Interesse an der Zusammenarbeit bedanken wir uns» als «mangelhaft» zu interpretieren.

Uncodiertes Arbeitszeugnis

Seit Jahren steigt die Zahl der Firmen, die sich zu uncodierten und transparenten Arbeitszeugnissen bekennen – also keine verschlüsselten Informationen abgeben. Dies soll dann auch explizit im Arbeitszeugnis vermerkt sein. In einem uncodierten Arbeitszeugnis werden erst positive Eigenschaften angesprochen, dann allflällige negative Punkte moderat, aber ehrlich formuliert und am Schluss die negativen Aspekte wieder relativiert sowie wenn möglich Lösungsansätze aufgezählt. Aber auch da gilt es, wohl die Schwächen aufzuzeigen, aber doch auf die Stärken zu fokussieren – sei es zum Beispiel in einem bestimmten Fachgebiet, im Bezug auf die Zusammenarbeit oder die Sprachkompetenzen.

Fazit: Das Arbeitszeugnis ist ein wichtiges und vielsagendes Dokument, das im Personalwesen und dem HR sehr genau studiert und interpretiert wird.

Mögliche Formulierungen – und was sie bedeuten

Grundbenotung der Arbeitsleistung

  • «Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit» - sehr gut
  • «Stets zu unserer vollen Zufriedenheit» - gut
  • «Stets zu unserer Zufriedenheit / Zu unserer vollen Zufriedenheit» - befriedigend
  • «Zu unserer Zufriedenheit» - ausreichend
  • «Im Grossen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit» - mangelhaft
  • «Zu unserer Zufriedenheit zu erledigen versucht» - ungenügend

Schlussformel

  • «Wir bedauern den Verlust von XY und bedanken uns für die stets sehr gute und produktive Zusammenarbeit.» - sehr gut
  • «Wir bedauern, eine so gute Arbeitskraft zu verlieren und sind für die stets gute Leistung zu grossem Dank verpflichtet.» - gut
  • «Wir bedauern, eine so gute Arbeitskraft zu verlieren und danken für die gute Zusammenarbeit.» - befriedigend
  • «Wir danken für die gute Zusammenarbeit.» - ausreichend
  • «Wir können unseren Dank für die stete Arbeitsbereitschaft nicht versagen.» oder «Für das stete Interesse an der Zusammenarbeit bedanken wir uns.» - mangelhaft

Umstrittene Formulierungen

  • Der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmerin darf verlangen, dass nicht ersichtlich ist, wer die Kündigung ausgesprochen hat. Auch spezielle Formulierungen wie «...aus gesundheitlichen Gründen» können auf Verlangen gestrichen werden.
  • Falls eine Freistellung nicht länger als sechs Monate dauert, darf sie nicht im Zeugnis erwähnt werden.
  • Eine Abänderung des Zeugnisses darf nur verlangt werden, wenn nicht alle wesentlichen Punkte enthalten sind, wenn das Zeugnis unwahre Aussagen beinhaltet oder ein falscher Eindruck vermittelt wird.
  • Der Arbeitgeber hat das Recht, die exakten Formulierungen selbst zu wählen. Ist der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin trotzdem nicht einverstanden, kann er/sie via Schlichtungsbehörde oder allenfalls gerichtlich dagegen vorgehen. Dort besteht jedoch Beweispflicht für die gewünschten Formulierungen.
  • Arbeitszeugnisse werden in der Regel in der Arbeitssprache ausgestellt.

Checkliste: Das gehört ins Arbeitszeugnis

Aufbau

  • Personalien
  • Beschäftigungsdauer
  • Beschrieb des Unternehmens
  • Position und Aufgaben Mitarbeiter/in
  • Beurteilung der Kenntnisse
  • Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitenden, Kundschaft

Inhalt

  • Arbeitszeugnis kann jederzeit verlangt werden
  • Zeugnis ist immer positiv formuliert
  • kann auch uncodiert - mit entsprechendem Vermerk - verfasst sein

 

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